Auch in den Fällen, in denen keine spezielle Sorgerechtsregelung getroffen wurde, muss eine Lösung gefunden werden.
Hat der Vater des Kindes keinen Einblick in Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes, weil er wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in sein Heimatland abgeschoben worden ist, spricht dies für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter, die einen Kontakt zum Vater ablehnt.
So hat jüngst das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Die Bereitschaft des abgeschobenen Vaters, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen, spricht unter solchen Umständen ebenso wenig gegen eine Übertragung des Sorgerechts wie gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate via Internet.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2011 - 7 UF 346/11
weitere Artikel zum Thema Sorgerecht:
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht