Vorherige Information notwendig: Grundrechtsverletzung durch Einrichtung einer Betreuung einer psychisch gesunden Frau

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen, so bestellt das Betreuungsgericht für diesen Menschen einen Betreuer.

Die Einrichtung einer Betreuung für eine schwer erkrankte Rechtsanwältin war jedoch rechtswidrig. Die betroffene Anwältin wurde im Vorfeld dieser Maßnahme nicht darüber informiert und hatte somit keinerlei Chancen, sich dazu zu äußern. Unabhängig von der Frage, ob die Erkrankung ein solches Ausmaß angenommen hat, dass die Anordnung einer Betreuung rechtmäßig ist oder nicht: Der betroffenen Person muss Gelegenheit gegeben werden, dazu rechtzeitig Stellung zu nehmen. Erhält sie diese Möglichkeit nicht, wird dadurch gegen ihre Grundrechte verstoßen, so dass die Maßnahmen unzulässig sind.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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