Bevor das Gericht eine Betreuung anordnet, muss es den Betroffenen persönlich anhören. Fraglich ist, welche Rechte das Gericht hat, wenn die Anhörung beim Betroffenen zu Hause durchgeführt werden soll und dieser dem Gericht den Zugang zur Wohnung verweigert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klarheit geschaffen. Um entscheiden zu können, ob ein Mann unter Betreuung zu stellen war, wollte ihn ein Richter in dessen Wohnung zusammen mit einem Sachverständigen anhören. Angekündigt war der Besuch nicht. Der Mann erklärte ausdrücklich, dass er nicht bereit sei, das Gericht und den Sachverständigen in seine Wohnung zu lassen. Das Gericht rief daraufhin einen Schlüsseldienst sowie die Polizei und verschaffte sich so Zugang zur Wohnung. Die Anhörung wurde dort ebenso durchgeführt wie die Begutachtung. Infolgedessen wurde sowohl die Betreuung angeordnet als auch ein Betreuer bestellt.
Nach erfolgloser Beschwerde gegen dieses Vorgehen wandte sich der Betroffene an den BGH. Dieser erklärte das Vorgehen des Gerichts für rechtswidrig. Die ergangene Entscheidung wurde aufgehoben.
Es war nicht rechtmäßig, gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen dessen Wohnung zu betreten. Dieses Recht steht weder dem Gericht noch einem Sachverständigen zu. Wenn ein Betroffener den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, ist dies auch seitens des Gerichts und des Sachverständigen zu respektieren. Die Anhörung durch das Gericht und die Begutachtung durch den Sachverständigen hat dann durch eine Vorführung des Betroffenen zu erfolgen. Das heißt, die Termine haben dann nicht bei ihm zu Hause, sondern vor Gericht bzw. beim Sachverständigen stattzufinden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Regelung muss die Anhörung nun erneut stattfinden, in der entsprechend entschieden werden muss, ob die Betreuung einzurichten und ein Betreuer zu bestellen ist.
Hinweis: Im Betreuungsrecht ist in besonderem Maß darauf zu achten, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Der BGH ist diesbezüglich streng, was sich hier einmal mehr zeigt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 17.10.2012 - XII ZB 181/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus