Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Zeichen fortbestehender elterlicher Veranwortung. Nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt, hat ein Recht auf Umgangrecht mit diesem, sondern auch das Kind. Der Umgang findet in einem zeitlich begrenzen Rahmen statt. Darüber hinaus sind telefonische Kontakte oder E-Mails bzw. Briefe möglich. Zusätzlich umfasst das Umgangsrecht auch die das Informationsrecht bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Kindes und die persönliche Entwicklung.

Umgangsberechtigte Personen

Umgangsberechtigt sind vor allem die Eltern. Aber auch Großeltern, Geschwister und Personen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen, können ein Umgangsrecht haben.

Ausgestaltung des Umgangsrechts

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, wie das Umgangsrecht ausgestaltet werden muss. Es hat ohne Beisein des anderen Elternteils oder anderweitige dritte Personen stattzufinden. Der Umgangsberechtgte kann den Umgang in seiner Wohnung ausüben und somit nicht zwingend an "neutralen Orten". In der Regel wird das Kind vom Umgangsberechtigten beim betreuenden Elternteil abgeholt und wieder zurückgebracht.

gerichtiche Entscheidung

Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, besteht die Möglichkeit diesen gerichtlich regeln zu lassen. Das Maß des Umgangsrechts ist in jedem Fall anders zu bestimmen. Entscheidend dafür ist unter anderem die Eignung des Umgangsberechtigten, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, das Verhältnis des Umgangsberechtigten zum Kind, also insbesondere wiederum die Frage, ob der Umgang in der Form am besten dem Kindeswohl entspricht. Ein bestehendes Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist.


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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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