Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilferecht (SGB XII)

Nachdem zum Jahresanfang 2005 die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und die Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengefasst wurden, entwickelte sich das Sozialgesetzbuch II (SGB II) rasch zum wichtigsten Sozialgesetz im Bereich der existenzsichernden Leistungen. Mittlerweile geht es bei ca. einem Drittel der sozialgerichtlichen Verfahren um welche nach dem SGB II.

Das SGB II ist auch volkswirtschaflich ein bedeutungsvolles System. Ungefär 6 Mio. Personen erhalten Leistungen nach dem SGB II.

Ein Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deshalb sollen erwerbfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen. Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.

Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise bzw. kreisfreien Städte als kommunale Träger. Die Zusammenarbeit der Träger finden in gemeinsamen Einrichtungen statt und werden einheitlich als Jobcenter bezeichnet.

Gundsätzlich erhalten in erster Linie Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Existenzminimums verfügen, aber in der Lage sind zu arbeiten, Leistungen nach dem SGB II. Zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet aber die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.