Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

In der Regel müssen Sie die Gerichtskosten zahlen, wenn Sie einen Antrag oder eine Klage beim Gericht einreichen wollen. Ist laut Gesetz ein Anwalt vorgeschrieben oder ist aus anderen Gründen anwaltliche Hilfe notwendig, kommen die Rechtsanwaltsgebühren hinzu. Sind Sie dazu finanziell nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe haben Sie dann, wenn Sie einen Prozess führen müssen und die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen können und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Erfolgschancen haben und nicht von der Prozessführung absehen würden, wenn Sie die Kosten dafür selbt tragen müssten.

Nach dem Gerichtsverfahren, sind die Prozesskosten unter Umständen abhängig von Ihrem Einkommen in Raten, zurückzuzahlen.

Jedenfalls gilt: Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten selbst zahlen. Ausnahmen gibt es im Sozialrecht (z.B. Verfahren gegen das Jobcenter). Dort fallen bei der Gegenseite keine Kosten an. Des Weiteren werden im Familienrecht in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet unabhängig von gewinnen und verlieren trägt jeder seine Kosten selbst.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe stelle ich für Sie.