Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das BAföG soll jungen Menschen, die ich finanziell ein Studium oder andere Ausbildung nicht leisten können, helfen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gilt nach § 68 SGB I als besonderer Teil des Sozialrechts. Intention des BAföG soll die Chancengleichheit, dass alle Studierenden ohne Nebenarbeit ihr Studium absolvieren können, sein. Dies wird freilich nicht immer erreicht.

Wer erhält BAföG?

Nach § 1 BAföG erhalten Personen die eine Ausbildung an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen, absolvieren.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Zudem müssen die Leistungen des Beziehers von BAföG vermuten lassen, dass er das Ausbildungsziel erreicht.

Wie hoch ist das BAföG?

Die Höhe des BAföG richtet sich nach dem Bedarf und das sonstige Einkommen. Der Bedarf wiederrum richtet sich nach Art der Ausbildung, ob ein eigener Haushalt betrieben wird, gegebenfalls ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Ebenfalls gibt es unter Umständen auch ein Härtefallzuschlag.

Der derzeitige Höchstsatz beträgt 670€.

Des Weiteren gibt es Zuschläge für eigene Kinder, die im Haushalt des BAföG-Berechtigten leben.

Selbst erwirtschaftetes Einkommen und Vermögen werden unter bestimmten Voraussetzungen jedoch angerechnet. Dabei werden aber Freibeträge, die abhängig von der Ausbildungsart sind, akzeptiert. Studierende dürfen zum Beispiel 400€ monatlich ohne Anrechnung hinzu verdienen. Des Weiteren ist es gestattet anrechnungsfrei ein Vermögen in Höhe von 5.200€ zu haben. Dabei ist zu beachten, dass es jährlich zu Datenabgleiche der Fiananzämter kommt. Den BAföG-Ämtern werden dann die Personen gemeldet, die im Vorjahr über 100€ Zinsen erwirtschaftet haben. Es lohnt sich also nicht bei der Angabe zur Höhe des  Vermögens zu lügen. Im schlimmsten Falle wird Strafanzeige gestellt.

Zudem wird das Einkommen der Eltern oder Ehepartner (bzw. Lebenspartner) angerechnet. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im vorletzen Jahr vor Bewilligungszeitraum, an. Aber auch hier gibt es bestimmte Freibeträge. Auch sind Aktualisierungsanträge möglich.

Wie lange erhalte ich BAföG?

BAföG wird über die ganze Ausbildungzeit gewährt, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Studienhöchstdauer/Regelstudienzeit. In Härtefällen kann auch darüber hinaus geförert werden.

Was muss ich zurück zahlen?

Schüler und Auszubildenen erhalten das BAföG als Zuschuss und müssen somit nichts zurückzahlen. Studierende hingegen erhalten die Hälfte des BAföG als zinsloses Darlehen und die andere Hälfte als Zuschuss. Insgesamt muss aber nur ein Betrag in Höhe von 10.000€ zurück gezahlt werden. Darüber hinaus gibts es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Teilerlass zu beantragen.

Haben Sie Fragen oder Probleme zum Thema BAföG? Rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail! Tel:  0355 75 36 77 40 | mail@kanzlei-frobel.de |  >>Kontaktformular

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Sozialrecht - Cottbus