Sorgerecht

Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

Bis vor kurzem konnte der nichteheliche Vater kein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn die Mutter nicht zustimmte. Die Väterrechte wurden mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2010 erheblich gestärkt. Das bislang der nichteheliche Vater nur das gemeinsame Sorgerecht mit Zustimmung der Mutter erhalten sollte entsprang der veralteten Vorstellung, dass Kinder in der Regel in einer Ehe geboren werden. Nichteheliche Kinder entsprangen aus Affären, wobei sich die Väter nicht um die Kinder kümmern wollten. Heute decken sich die Begriffe Ehe und Familie in vielen Fällen nicht. Es werden Familien auch ohne Heirat gegründet. Demnach sind Regelungen, die einen Vater grundsätzlich von einer Sorgerechtsregelung ausschließen nicht grundrechtskonform. Nunmehr ist es möglich, dass ein Vater im Wege eines familiengerichtlichen Verfahrens ds gemeinsame Sorgerecht, auch ohne die Zustimmung der Mutter, erwirken kann.

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Beim Familiengericht muss der Vater nicht nachweisen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr darf die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl widersprechen; sog. negative Kindeswohlprüfung. Dafür muss die Mutter entsprechende Gründe beim Familienrichter vortragen. Tut sie es nicht, wird im beschleunigten Verfahren - ohne Gerichtstermin - zugunsten des Vaters entschieden.

Gegen den Willen der Mutter lässt sich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind familiengerichtlich nicht auf den Vater allein übertragen (§ 1672 Abs. 1 BGB), es sei denn, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wird oder dass das Sorgerecht der Mutter wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse bei der Ausübung desselben ruht.

 

Maßregeln bei der Ausübung der elterlichen Sorge

Das Familiengericht hat geeignete Maßregel zu treffen, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge nich in der Lage sind, das Kind vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl sowie für dessen angemessene Vermögensverwaltung Sorge zu tragen. Maßregeln können auch gegenüber Dritten getroffen weren. Bevor jedoch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird und somit das Kind aus dem Haushalt genommen wird, sind andere Maßregeln vorzugswürdig. Vorrangig sind öffentliche Hilfen zur Erziehung.

Mit der elterlichen Sorgepflicht korrespondiert auch der Straftatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.

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