Es wird prinzipiell vermutet, dass ein während bestehender Ehe geborenes Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt. Ist das nicht der Fall, kann der Mann die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Das gerichtliche Verfahren muss er innerhalb einer Frist von zwei Jahren einleiten. In der Praxis spielt die Frage, ob diese Frist gewahrt wurde, eine wesentliche Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft auseinandergesetzt. Dem lag die Frage zugrunde, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Vaterschaft angefochten werden kann, zu hoch sind.
Ein Seitensprung kann Folgen haben. Und nicht immer wird auch offenbart, dass das Kind möglicherweise nicht vom Ehemann abstammt. Was bedeutet das rechtlich? Besteht eine Pflicht, zu offenbaren, dass das Kind eventuell von einem anderen Mann abstammt? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigt.
Die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung sind vielfältig. Es kann eine befruchtete Eizelle ausgetragen werden, die nicht von der sie austragenden Frau stammt, oder es kann eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten erfolgen. Wie steht es in diesen Fällen um die Elternschaft? Kann diese angefochten werden?
Der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes erkennt die Vaterschaft an und erhält zudem die elterliche Sorge zugesprochen. Später trennen sich die Lebenspartner und es herrscht Streit über das Sorgerecht. Im Zuge einer Auseinandersetzung über das Umgangs- und Sorgerecht behauptet die Mutter, ihr ehemaliger Lebenspartner sei gar nicht der Vater des Kindes. Daraufhin erhebt dieser Klage zur Anfechtung der Vaterschaft, um seiner Unterhaltspflicht zu entgehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter zusteht, die Person zu benennen, die ihr in der "Empfängniszeit beigewohnt hat".
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter zusteht, die Person zu benennen, die ihr in der "Empfängniszeit beigewohnt hat".
Für die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes muss der (anerkennende) Vater sich normalerweise eindeutig äußern. In Ausnahmefällen kann jedoch auch sein schlüssiges Handeln ausreichend sein, wie jüngst das Oberlandesgericht München feststellte.
Mittlerweile scheint es jedenfalls im Rahmen von TV-Talkshows an der Tagesordnung zu sein, Vaterschaftstests durchführen zu lassen, um eventuelle "Kuckuckskinder" ausfindig zu machen. Solche wissenschaftlichen Verfahren zur Bestimmung der Vaterschaft eignen sich nicht nur zur allgemeinen Unterhaltung, sondern dienen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren der Klärung von Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen.
In sogenannten "Patchwork-Familien" sind neben den praktischen Problemen der gemeinsamen Lebensgestaltung zunehmend auch rechtliche Fragen zu lösen
Nichteheliche Kinder können vor Anerkennung oder vor einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater bzw. dessen Eltern geltend machen. Daher hat das Kind vor der Anerkennung bzw. vor der Feststellung durch ein Gericht lediglich die Möglichkeit, sich an die Mutter oder alternativ an die Großeltern mütterlicherseits zu wenden, nicht aber an die väterlichen Großeltern.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Mietrecht - Familienrecht - Sozialrecht