Adoption

Minderung der Einkommensteuer: Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Grundsätzlich kann einem Steuerpflichtigen die Einkommensteuer ermäßigt werden, sofern dieser zwangsläufige Aufwendungen im größeren Maße als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat. Solche Aufwendungen sind dann als zwangsläufig anzusehen, wenn ihre Gründe unabhängig vom Willen der steuerpflichtigen Person, also von außerhalb, auf ihre Entscheidungen einwirken, ohne dass sie auszuweichen in der Lage wäre.

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Diana Frobel - Rechtsanwältn - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht