Sehr häufig ungeregelt bleibt das Mietverhältnis der Ehegatten im Fall von Trennung und Scheidung. Der Gesetzgeber hat den Mietern deshalb eine Hilfe an die Seite gestellt, die genutzt werden sollte.
Sind beide Ehegatten gleichsam Mieter der Ehewohnung, sind auch beide dem Vermieter gegenüber zur Zahlung der Miete verpflichtet. Solange die Ehegatten gemeinsam in der Wohnung leben, müssen sie darüber nicht näher nachdenken. Was aber gilt, wenn es zur Trennung kommt und der verdienende Ehegatte auszieht, während der nichts oder nur wenig verdienende Ehegatte (mit den Kindern) darin wohnen bleibt? Ohne eine anderweitige Regelung kann der ausgezogene Ehegatte auch Jahre später und trotz vollzogener Scheidung noch zur Mietzahlung herangezogen werden, sofern er Geld verdient. Im Innenverhältnis der Geschiedenen mag ihm zwar ein Regressanspruch zustehen - dieser hilft ihm jedoch nicht, wenn der im Mietobjekt verbliebene Exgatte vermögenslos ist.
Der Gesetzgeber hat deshalb geregelt, dass die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dem Vermieter übereinstimmend mitteilen können, wer von ihnen künftig der alleinige Mieter ist und wer aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Vermieter muss diese Entscheidung hinnehmen. Damit ist dann der ausgezogene Ehegatte von den nach der Scheidung anfallenden Mietschulden etc. befreit.
Diese sogenannte mitwirkende Erklärung kann bereits vor der Scheidung verlangt werden, auch wenn sie erst ab Scheidung wirkt. Mag der im Objekt verbleibende Ehegatte kein Interesse daran haben, an der Entlassung des anderen aus dem Mietvertrag für die Zeit nach der Scheidung mitzuwirken, hilft ihm dies nicht. Er ist nicht nur dazu angehalten, sondern kann bei Bedarf auf diese Mitwirkung verklagt werden.
Hinweis: Die somit eintretende Änderung des Mietvertrags hat keine Rückwirkung. Etwaige bisherige Ansprüche auf eine Renovierung kann der Vermieter deshalb auch gegenüber dem aus dem Mietvertrag entwichenen Ehegatten weiterhin geltend machen. Auch kann der ausziehende Ehegatte nicht verlangen, dass er nach seinem Ausscheiden die eventuell von ihm geleistete Kaution vorzeitig zurückerhält.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 - 12 UF 170/15