Während sich Kinder vor nicht allzu lange Zeit noch darum stritten, wer wie lange am PC sitzen darf, surfen diese heute mit dem eigenen Smartphone im Internet - streitlos, stressfrei und zeitlich eher ausgedehnter als zuvor. Probleme können sich dabei ergeben, wenn sich die Kinder dabei über den WLAN-Anschluss der Eltern ins Netz einloggen.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kinder Musik auf ihr Smartphone laden und dazu auf illegale Tauschbörsen Zugriff nehmen. Wird nämlich über den elterlichen WLAN-Anschluss die Verbindung mit dem Internet hergestellt, wird der Zugriff auf die Tauschbörse als Zugriff seitens der Eltern behandelt. Die Inhaber der Rechte an den illegal heruntergeladenen Musikstücken können von den Eltern bzw. dem Inhaber des Internetanschlusses Schadensersatz für jedes Musikstück verlangen. Der Bundesgerichtshof erkannte zuletzt auf 200 EUR für jeden Titel zzgl. der Abmahn- und Anwaltskosten.
Um dem zu entgehen, müssen Eltern ihre Kinder nicht überwachen, die Smartphones überprüfen oder gegebenenfalls sperren. Das kann erst dann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte für verbotenes Verhalten vorhanden sind. Die Eltern müssen ihre Kinder jedoch ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen die Teilnahme ausdrücklich verbieten, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und nicht in die Verantwortung genommen werden zu können.
Hinweis: Entfällt die Haftung der Eltern, besteht gegebenenfalls noch ein Haftungsanspruch den Kindern gegenüber. Allerdings sind diese meist vermögenslos, weshalb - jedenfalls bisher - davon abgesehen wurde, sie in Anspruch zu nehmen.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14