Die Klägerin verlangt vom Sozialamt die Kosten für die Beerdigung ihres Bruders. Sie selbst lebt von Hartz IV Leistungen und hat das Erbe ausgeschlagen. Die hatte seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm und auch keine Kenntnis über seine finanzielle Lage. Sie hat keinen Schlüssel zu seiner Wohnung und somit auch keinen Zugang zu seinen Unterlagen. Ihr Antrag wurde zunächst abgelehnt, da die Beerdigung aus dem Nachlass zu zahlen sei. Sie habe weder die Höhe des Nachlasses angegeben noch diesen nachgewiesen. Erst wenn dessen Höhe bekannt sei, kann über die Höhe der Kostenübernahme entschieden werden.
Die Richter waren jedoch der Meinung, dass sie kein einzusetzendes Einkommen hatte. Das Erbe hatte sie ausgeschlagen und konnte so zur Berechnung nicht herangezogen werden. Die Erbausschlagung wirke so, alsob ihr da Erbe von Anfang an nicht zugefallen sein. Sie konnte demnach auch vom Nachlassgericht kein Vermögensverzeichnis verlangen. Der Sozialhilfeträger erwarte von ihr Unmögliches, wenn er auf ein Vermögensverzeichnis bestehen würde. Darüber hinaus war nicht ersichtlich, dass die Frau nur wegen der Beerdigungskosten das Erbe ausgeschlagen hat. Der Träger hatte demnach die Kosten der Beerdigung zu tragen.
SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 1842/15