Bei angeblichen Schadensersatzansprüchen: Kein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an als Mietsicherheit dienendem Sparguthaben

Im Rahmen eines Mietvertrags muss in aller Regel eine Kaution geleistet werden. Diese beträgt normalerweise zwei bis drei Monatskaltmieten und kann auf unterschiedliche Weise geleistet werden. Beispielsweise kann der Betrag an den Vermieter in bar gezahlt oder auch in Form eines Sparbuchs übergeben werden.

Die Kaution hat den Zweck, dass der Vermieter davon nach Beendigung des Mietvertrags etwaige Beseitigungen von Schäden an der Wohnung etc. bezahlen kann, die vom Mieter verursacht werden. Hat der Vermieter von seinem ehemaligen Mieter als Kaution ein Sparbuch bekommen, muss er es nach Vertragsende wieder an diesen herausgeben. Macht der Vermieter etwaige Schadensersatzansprüche geltend, berechtigt ihn auch das nicht, das Sparbuch zurückzuhalten. Er kann sich aber aus der Kaution in Form des Sparguthabens direkt den Betrag entnehmen, der zur Abgeltung der behaupteten Schäden aufzuwenden ist.

Sollte der Vermieter Jahre nach Ende des Mietvertrags ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sparbuch geltend machen, jedoch nicht über das darauf befindliche Sparguthaben als Kaution abgerechnet haben, handelt er treuwidrig. Im Ergebnis kann der ehemalige Mieter also die Herausgabe des Sparbuchs verlangen.

Hinweis: Sofern der Vermieter berechtigte Ansprüche wegen etwaiger Schäden an der Wohnung geltend macht, steht ihm natürlich ein entsprechender Geldbetrag zu. Er hat dann die Möglichkeit, diesen Betrag direkt von dem Sparbuch abzuheben oder ihn gegenüber seinem ehemaligen Mieter einzufordern.

Quelle: AG Nürtingen, Urt. v. 05.05.2010 - 42 C 2304/09


Diana Frobel - Rechtsnawältin - Cottbus

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