Sorge- und Umgangsrecht: Sozialamt übernimmt Umzugskosten zum verbesserten Kontakt mit dem Kind

Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Sozialleistungsempfänger und Vater einer zweijährigen Tochter. Diese lebt in Bremen-Neustadt bei ihrer Mutter, während der Vater in Bremen-Hemelingen wohnte. Um sich besser um seine Tochter kümmern zu können, plante er, in die Nähe des Wohnorts der Mutter ziehen. Zu diesem Zweck mietete er dort eine Wohnung an. Das zuständige Amt erkannte zwar den Grund für den Umzug grundsätzlich an, lehnt es allerdings ab, ein Darlehen für die fällige Mietkaution von 600 EUR zu übernehmen, da die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung die Obergrenze für Mietkosten eines Einpersonenhaushalts überschritt. Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht, wie das Sozialgericht Bremen entschied.

Ein Umzug kann notwendig sein, wenn er dazu dient, dass der Vater den Kontakt zu seiner zweijährigen Tochter intensivieren kann. Wenn Kinder, die nicht dauernd mit dem sozialhilfebedürftigen Elternteil zusammenleben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt dieses Elternteils übernachten, erhöht sich der Raumbedarf für die Wohnung und damit die Mietobergrenze. Mithin muss das zuständige Sozialamt neben den Mietkosten auch ein Darlehen für die Entrichtung der anfallenden Mietkaution gewähren.

Quelle: SG Bremen, Beschl. v. 31.05.2010 - S 23 AS 987/10 ER


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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