Allgemeine Aufklärungspflicht: Erneute Aufklärung nicht nötig vor Kaiserschnitt mit medizinischer Indikation

Ärzte müssen eine Schwangere vor Operationen - insbesondere natürlich auch vor der Geburt - hinreichend aufklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun darüber urteilen, ob die allgemeine Aufklärungspflicht ausreichend ist oder ob unmittelbar vor Durchführung eines Kaiserschnitts eine erneute Aufklärungspflicht besteht.

Ein Kind wurde in einem Krankenhaus entbunden und leidet seitdem an einer Nierenschädigung, die mit schweren körperlichen und geistigen Behinderungen verbunden ist. Bei der Mutter waren während der Schwangerschaft wiederholt Nierenbeckenentzündungen aufgetreten, sie litt zudem an Schwangerschaftsdiabetes. Am Tag der Aufnahme ins Krankenhaus gab es weitere Komplikationen, so dass das Kind schließlich durch einen Kaiserschnitt geholt wurde.

 

Das erstinstanzliche Landgericht hatte auf mehrere Behandlungsfehler erkannt. Das danach urteilende Oberlandesgericht (OLG) stützte die Haftung des Krankenhauses auf eine unzureichende Aufklärung zu Behandlungsalternativen. Der BGH hob das Urteil jedoch schließlich auf und verwies die Sache an das OLG mit folgender Begründung zurück: Eine Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten ist grundsätzlich erforderlich. Anders ist es aber, wenn für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und daher im Interesse des Kindes wichtige Gründe für eine Entbindung per Kaiserschnitt sprechen. Der Arzt muss in diesem Fall die Vor- und Nachteile abwägen, nachdem er seine Patientin über die verschiedenen Entbindungsmethoden aufgeklärt und sich eine entsprechende Einwilligung eingeholt hat. Vor allem, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines Kaiserschnitts besteht, ist eine Aufklärung erforderlich. Allerdings muss die Aufklärung dann nicht erneut erfolgen, sobald sie durch eine medizinische Indikation zu einer gleichwertigen Behandlungsalternative geworden ist.

 

Hinweis: Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Kaiserschnitt in Betracht kommt, muss der Arzt darüber aufklären. Eine nochmalige Aufklärungspflicht besteht aber nicht, wenn es dann tatsächlich zu einem medizinisch indizierten Kaiserschnitt kommt.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 125/13