Inwieweit Mitarbeiter besser bei der Wahrheit bleiben sollten und Auftraggeber für ihre Mitarbeiter einzustehen haben, musste das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im folgenden Fall entscheiden.
Im Februar 2014 besuchte ein Telekom-Mitarbeiter eine Kundin der Konkurrenz, der EWE TEL GmbH. Er sagte der Frau - angeblich im Namen ihrer Vertragspartnerin -, dass es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben habe, und stellte im Zuge einer diesbezüglichen Überprüfung fest, dass der vorhandene Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von nur 7.900 kbit/s arbeitete. Daraufhin verriet er der Frau, dass die Telekom beabsichtigen würde, schnellere Internetverbindungen in der Gegend einzurichten, und empfahl ihr daher den Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags. Und das mit Erfolg.
Später jedoch widerrief die Kundin den Vertrag. Nun wendete sich die EWE TEL gegen das Vorgehen des Telekom-Mitarbeiters und forderte zukünftige Unterlassung. Das OLG Hamm entschied, dass die Telekom für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen muss. Dieser hatte sich wahrheits- sowie wettbewerbswidrig verhalten und die Kunden belogen. Ein Umstand, der für das Unternehmen im Wiederholungsfall teuer werden kann
Hinweis: An diesem Fall zeigt sich wieder einmal, dass der alte Grundsatz noch immer Bestand hat: "Wahrheit währt am längsten." Trotz des gesetzlichen Widerrufsrechts besteht immer eine gewisse Gefahr, wenn Verträge direkt an der Haustür abgeschlossen werden.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 20.02.2015 - 6 U 209/14