Versorgungsausgleich: Die Abschaffung des Rentnerprivilegs ist verfassungsgemäß

Mit der Scheidung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben hat. Die Hälfte wird jeweils vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen.

Besonderheiten galten bis 31.08.2009. Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung versorgungsberechtigt wurde, der andere es aber noch nicht war, wurde die Rente/Pension so lange ungekürzt (trotz des bei der Scheidung ausgesprochenen Versorgungsausgleichs) ausbezahlt, bis der Jüngere selbst die Rente oder Pension in Anspruch nehmen konnte. Dabei ging es z.B. um die Fälle, in denen der Mann (unter Umständen deutlich) älter als die geschiedene Frau war. Erreichte ein Mann die Regelaltersgrenze, wäre ihm ohne die Regelung folglich nur der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzte Betrag ausbezahlt worden. Diese Sonderregelung wurde allgemein als Rentnerprivileg bezeichnet.

 

Mit der umfassenden Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wurde dieses Rentnerprivileg abgeschafft. Nunmehr verpufft faktisch ein Teil der Rente bzw. Pension in der Zeit, in der ein Ehegatte Leistungen erhält und der andere noch nicht.

 

Gegen die gesetzliche Regelung hat ein Betroffener Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das höchste deutsche Gericht hat die gesetzliche Regelung aber als verfassungsgemäß bestätigt. Schließlich könne es ja auch umgekehrt dazu kommen, dass der jüngere Ehegatte ausgleichspflichtig sei - und dann profitiere der ältere davon, obgleich der jüngere noch keine Leistungen erhalte.

 

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei Trennung und Scheidung auch an die Folgen zu denken, die hinsichtlich der Altersversorgung eintreten. Die persönliche Altersarmut ist zu vermeiden. Umfassende Beratung und Planung sind dazu oft unumgänglich.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12