Aufhebung einer Adoption: Volljähriger kann nicht mehr mit Kindeswohlüberlegungen argumentieren

Wie auch immer sich biologische Eltern verhalten, ein Kind kann sich zu keinem Zeitpunkt an ein Gericht wenden und die Feststellung verlangen, dass seine Eltern nicht mehr seine Eltern sind. Eine durch Adoption herbeigeführte Elternschaft hat zwar dieselben Folgen wie eine leibliche, jedoch kann bei einer Adoption durchaus die Elternschaft beendet werden - wenngleich nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Unabhängig vom Alter des Kindes gibt es die Möglichkeit, aus formalen Gründen die Aufhebung der "Annahme als Kind" zu verlangen. Das ist der Fall, wenn gewisse im Gesetz näher beschriebene Voraussetzungen vorliegen - wie etwa die, dass die Adoption durch eine arglistige Täuschung über wesentliche Umstände erfolgte.

Zudem ist es möglich, die Aufhebung der Adoption zu verlangen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Schwerwiegende Gründe können aber nur geltend gemacht werden, solange das angenommene Kind noch minderjährig ist. Hat sich ein Adoptionselternteil z.B. an dem Kind vergangen, kann die Aufhebung der Adoption dann verlangt werden, wenn dies zu Zeiten geschah, als es minderjährig war - und nur, solange es noch minderjährig ist. Kam es zu dem Missbrauch während der Minderjährigkeit des Kindes, das den Antrag auf Adoptionsaufhebung jedoch erst nach Eintritt in die Volljährigkeit stellt, wird die Adoption nicht aufgehoben.

Hinweis: Man mag diese beschränkende Regelung als ungerecht empfinden. Das gilt vor allem dann, wenn der zuständige Elternteil nicht die Kraft hat, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, während das Kind selbst dies erst zu einem Zeitpunkt in Angriff nehmen kann, wenn es aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Das aber ist die derzeit geltende Gesetzeslage.


Quelle: BGH, Beschl. v. 12.03.2014 - XII ZB 504/12

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus