Nichteheliche Partner werden unterhaltsrechtlich anders behandelt als verheiratete. Die Unterschiede sind erheblich. Das kann zu großen Nachteilen führen - nicht zuletzt dann, wenn nichteheliche Partner während der Ausbildung ein Kind bekommen und sich deren Lebensplanung dadurch völlig verändert.
Während der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes hat die nichteheliche Mutter gegenüber dem Kindesvater einen Anspruch auf eigenen Unterhalt. Darüber hinaus besteht ein solcher nur dann, wenn besondere kind- oder elternbezogene Gründe geltend gemacht werden können. Diese liegen auch in einer auf den ersten Blick scheinbar klaren Sondersituation nicht ohne weiteres vor.
Ausreichend ist zum Beispiel nicht einmal eine 100-prozentige Schwerbehinderung des Kindes und dessen Einstufung in Pflegestufe II, weil es am Down-Syndrom leidet - zumindest nicht, wenn ausreichende Fremdbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die der Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Hat eine Studentin ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes unterbrochen und nimmt sie es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, kann sie nach Ablauf des Dreijahreszeitraums keine elternbezogenen Gründe geltend machen, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen würden. Denn nicht die Betreuung des Kindes hält die Kindesmutter davon ab, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das eigene Leben zu finanzieren, sondern der Umstand, dass das Studium weiter zu absolvieren ist und in dieser Zeit kein Einkommen erzielt wird.
Hinweis: Kommt ein Kind ehelich zur Welt, gelten andere Maßstäbe für den Unterhalt. Freiheiten, die nichteheliche gegenüber verheirateten Partnern haben, gehen auf Kosten der nichtehelichen Mutter - nicht weil die Rechtsprechung so streng ist, sondern weil der Gesetzgeber dies so vorsieht.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.04.2014 - 2 UF 238/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus