Nach dem Gesetz sind Eltern verpflichtet, Umgang mit ihren Kindern zu haben. Bei Trennung und Scheidung bedeutet das, dass auch der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, seine Kinder regelmäßig sehen muss. Was aber geschieht, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt? Kann der andere Elternteil etwas dagegen unternehmen?
In diesem Zusammenhang geht es darum, dass sich der Elternteil, bei dem die Kinder leben, oft regelmäßige Umgangskontakte zu verlässlichen Zeiten wünscht. Denn so bekäme er die Möglichkeit, diese Zeiten für andere Tätigkeiten einzuplanen und sein Leben nicht ausschließlich mit und für die Kinder zu führen.
In genau so einer Situation nahm eine Mutter gerichtliche Hilfe in Anspruch. Der Vater kümmerte sich nicht um die Kinder und reagierte auch nicht, als das gerichtliche Verfahren in Gang kam. Das Gericht entschied, dass die bestehende Umgangspflicht nicht von einem Elternteil dem anderen gegenüber durchgesetzt werden kann. Denn das ist nicht im Gesetz vorgesehen. Es kann nur das Kind sein Umgangsrecht beim Vater einfordern - die Mutter hat ein solches Recht nicht.
Hinweis: Ein bestehendes Umgangsrecht durchzusetzen, kann zu einem ebenso schwierigen Unterfangen werden wie der umgekehrte Versuch, einen Elternteil dazu zu bewegen, sich um seine Kinder zu kümmern. Wer sich an die Gerichte wendet, muss einkalkulieren, dass es - auch bei Erfolg vor Gericht - oft nicht möglich ist, dieses Ergebnis zwangsweise umzusetzen. Die bestehenden gesetzlichen Zwangsmittel sind dazu nicht geeignet. Und es wurden noch keine Mittel und Wege gefunden, diesen Zustand zu ändern. Das ist zwar betrüblich, aber die Realität.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2014 - 16 WF 53/14
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus