Bei Flugverspätungen haben Passagiere mittlerweile weitgehende Rechte. Aber wann genau ist von einer Flugverspätung auszugehen?
Ein Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet. Ein Passagier machte daraufhin geltend, das Endziel sei mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht worden. Er forderte eine Ausgleichszahlung von 250 EUR. Die Fluggesellschaft war anderer Auffassung. Es komme auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Landung an - also den Zeitpunkt, in dem die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren. Bei der Landung betrug die Verspätung daher noch keine 3:00 Stunden.
Der mit dem Fall befasste Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass für die Situation der Fluggäste unerheblich ist, ob die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist, sind sie keinen Einschränkungen mehr ausgesetzt.
Hinweis: Bei der Berechnung der Flugzeugverspätung kommt es also darauf an, wann die Türen geöffnet werden, das aber wohl auch nur, wenn den Fluggästen in diesem Moment auch das Verlassen des Flugzeugs gestattet wird.
Quelle: EuGH, Urt. v. 04.09.2014 - C-452/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zvilrecht - Cottbus