Vieles - wenn nicht sogar das meiste - ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Es gibt Gesetze, bei denen fraglich ist, ob wirklich ein Regelungsbedarf besteht. Bezüglich des Namensrechts sind die Deutschen dagegen sehr frei. Regelungen, die verbindlich festlegen, welche Namen vergeben werden dürfen, gibt es nicht.
Standesämter müssen aber dennoch prüfen, ob ein Name, den sich Eltern für ihr Kind ausgedacht haben, eintragungsfähig ist. Voraussetzung ist zum einen, dass der Name einen eindeutigen Rückschluss auf das Geschlecht des Kindes zulässt. Ein reiner Mädchenname für einen Jungen ist also nicht zulässig. Darüber hinaus darf keine verantwortungslose Namenswahl zugelassen werden. Verantwortungslos ist ein Name, der Befremden auslöst oder an dem Anstoß erregt wird. Verantwortungslos ist es außerdem, einem Kind einen Namen zu geben, der ihn lächerlich macht oder gar in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. Nun kann derjenige, der sich die Namen der Kinder von Prominenten durchliest, Zweifel bekommen, ob da jeweils eine verantwortungsbewusste Entscheidung getroffen wurde. Zumeist handelt es sich dabei aber um Namensgebungen, die nicht nach deutschem Recht zu prüfen waren und zum Teil in Deutschland sicher nicht möglich gewesen wären.
Zwar ist es eher die Ausnahme, dass ein Name nicht zugelassen wird. Kürzlich ist dies dennoch Eltern passiert, die den Wunsch hatten, ihren Sohn "Waldmeister" nennen zu dürfen. Der Name erinnere zu sehr an Speiseeis, einen Beruf und eine Pflanze. Er mache, so das Standesamt, seinen Träger lächerlich. Der Einwand der Eltern, der Name sei in den Staaten mit seinem englischen Äquivalent zugelassen worden, blieb unerhört.
Hinweis: Eltern müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Name, den sie ihrem Kind geben, dieses sein Leben lang begleitet - also auch dann noch, wenn die Launen und Moden längst Vergangenheit sind.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 20.06.2014 - 1 W 19/14
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus