Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Rechtsanwalt mit seinen Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbaren. Was aber gilt, wenn diese Vereinbarung fehlerhaft ist?
Ein Erfolgshonorar darf nur im Einzelfall vereinbart werden; und auch nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne diese Vereinbarung von seinem Recht auf Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Außerdem muss die Vereinbarung gesetzlich festgeschriebene Angaben enthalten. In dem entschiedenen Fall fehlte es an der Einhaltung genau dieser formalen Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun zwar, dass die Vereinbarung deshalb nicht komplett nichtig ist - die vertraglich vereinbarte Vergütung beschränkte der BGH aber aufgrund der Formfehler auf eine wesentlich geringere gesetzliche Gebühr, auch für den Erfolgsfall.
Hinweis: Der Rechtsanwalt musste auf hier etwa 80.000 EUR verzichten. Er hätte wissen müssen, welche Voraussetzungen das Gesetz an ein Erfolgshonorar knüpft.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.06.2014 - IX ZR 137/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus