Mitunter werden Kinder jahrelang bei Pflegeeltern untergebracht und haben nur wenig oder gar keinen Kontakt zu den leiblichen Eltern. Wenn die leiblichen Eltern sich dann ihrer Kinder wieder besinnen und sie zu sich zu nehmen wollen, ergeben sich oft heftige Streitigkeiten.
Pflegeeltern sind ihren Pflegekindern gegenüber nicht Inhaber der elterlichen Sorge. Die elterliche Sorge besteht weiterhin zugunsten der leiblichen Eltern, auch wenn diese sie faktisch aus unterschiedlichen Gründen nicht ausüben. Die rechtliche Position der leiblichen Eltern ist deshalb auch dann stark, wenn sie ihre Kinder wieder zu sich nehmen wollen.
In einer solchen Situation den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, ist nur in völligen Ausnahmesituationen möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Eltern eine Fülle von Verhaltensauffälligkeiten zeigten, die auf den ersten Blick die Vermutung nahelegten, ihnen die elterliche Sorge zu entziehen. Das oberste Gericht entschied gegen diesen Entzug und dafür, stattdessen eine andere gesetzliche Möglichkeit zu prüfen - nämlich jene, zugunsten der Pflegefamilie eine sogenannte Verbleibensanordnung zu treffen, die zwar wie der Kindesentzug, aber nur vorübergehend und nicht endgültig wirkt. Pflegeeltern sind, die Entscheidung verdeutlicht es, eben nur Eltern auf Zeit.
Hinweis: Die Rechtsprechung verlangt viel, damit jemand als ungeeignet angesehen wird, Inhaber der elterlichen Sorge zu sein. Die Hürde, die elterliche Sorge zu entziehen, ist sehr hoch. Das gilt auch für Ehegatten, die sich um die elterliche Sorge streiten. Im Zweifel müssen sie mit der gemeinsamen elterlichen Sorge leben, auch wenn sie stark zerstritten sind.
Quelle: BGH, Beschl. v. 22.01.2014 - XII ZB 68/1
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus