Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen, das der Unterhaltspflichtige erzielt. Unterschiedlich sind die Folgen, die bei einer Einkommensreduktion eintreten. Besonderheiten sind dabei beim Bezug von Elterngeld zu beachten.
Im Normalfall wird der Unterhalt nach Trennung und/oder Scheidung über die sogenannte Düsseldorfer Tabelle errechnet. Nach mehr oder weniger harten Auseinandersetzungen steht der Betrag fest und wird - mit oder ohne Einschaltung der Gerichte - bestimmt. Geht der Zahlungspflichtige eine neue Bindung ein und bekommt wieder ein Kind oder sogar mehrere, kann das die Unterhaltshöhe für die frühere Familie beeinflussen. Denn die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist größer geworden.
Massivere Beeinträchtigungen ergeben sich, wenn der Unterhaltszahlende wegen neuen Nachwuchses Elternzeit für sich in Anspruch nimmt. Damit steht nämlich real nur noch das geringere Elterngeld als Einkommen zur Verfügung. Diese Entscheidung mag bei den bisher allein Unterhaltsberechtigten zwar auf wenig Gegenliebe stoßen. Sie haben diese aber hinzunehmen, auch wenn sie voll zu ihren Lasten geht.
Nochmals gravierender sind die Folgen sogar, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, statt das volle Elterngeld über zwölf Monate nur das halbe über 24 Monate zu beziehen. Das kann ebenso wenig beanstandet werden.
Hinweis: Der Bezug von Elterngeld ist eine legale Möglichkeit, während der Elternzeit zugunsten weiterer Kinder den Unterhalt an die bisherige Familie erheblich zu senken.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 02.10.2013 - 2 UF 443/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus