Wann die Kosten eines Privatgutachtens zu erstatten sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein Unternehmen verkaufte unter anderem Massivholzfertigparkett. Zwei Kunden kauften das Parkett und ließen es anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Später kam es zu Wölbungen im Boden. Die Verkäuferin sah die Ursache in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge zurück. Deshalb holten die Käufer ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine ungeeignete Verlegemethode zurückzuführen war. Aber: In der Verlegeanleitung war genau diese Methode als zulässig und möglich empfohlenen worden. Nun verlangten die Käufer nicht nur eine Minderung von 30 % des Kaufpreises, sondern auch die Erstattung der Privatgutachterkosten. Laut BGH standen den Käufern Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zu. Das Recht zur Minderung war ohnehin klar.
Hinweis: Gutachterkosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel erforderlich sind. Das betrifft jedoch nur den Fall des Privatgutachtens. Wird durch ein Gericht ein Gutachten eingeholt, zahlt in der Regel derjenige, der den Prozess verliert.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2014 - VIII ZR 275/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus