Über Unterhalt wird viel gestritten. Manch ein Unterhaltspflichtiger ist besonders einfallsreich, wenn es darum geht, den zu zahlenden Unterhalt niedrig zu halten. Besonders enge Grenzen gelten allerdings, wenn es um den Unterhalt für ein minderjähriges Kind geht. Das hat die Rechtsprechung jetzt einmal mehr bestätigt.
Ein Vater machte geltend, den Mindestunterhalt für sein Kind nicht zahlen zu können. Unter anderem verlangte er, den bei ihm zu berücksichtigenden und zuzubilligenden Selbstbehalt höher anzusetzen, da er erhöhte Wohnkosten habe. Dabei werden einem Unterhaltspflichtigen üblicherweise für Warmmiete monatlich 360 EUR zugebilligt. Das sei bei ihm zu wenig, da er ein zusätzliches Zimmer in seiner Wohnung benötige, um es seinem Kind bei dessen Besuch zur Verfügung stellen zu können.
Mit diesem Argument drang der Mann nicht durch. Erhöhte Wohnkosten sind nur dann von Bedeutung, wenn sie erheblich und vor allem unvermeidbar sind. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, möglichst billigen Wohnraum in Anspruch zu nehmen. Auch ist gegebenenfalls ein Antrag auf Wohngeld zu stellen. Wenn unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Wohnkosten oberhalb der genannten Pauschale liegen, ist zwar denkbar, dass diese bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt werden. Nicht aber beachtet werden anfallende Wohnkosten, um dem Kind beim das Umgangsrecht ausübenden Elternteil ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen - jedenfalls dann nicht, wenn dieser dadurch nicht den Mindestunterhalt zahlen kann.
Hinweis: Auch wenn der Vater vorliegend mit seiner Argumentation nicht durchdrang, bedeutet dies nicht, dass Unterhalt nahezu statisch ohne Blick auf den Einzelfall berechnet werden kann. Deshalb ist juristischer Rat zu empfehlen, da es um mehr geht als nur um einen Betrag aus der einschlägigen Tabelle.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2013 - 15 WF 414/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus