Bei der Scheidung wird in aller Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu wird ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften die Ehegatten in der Ehezeit bei welchem Versorgungsträger erworben haben. Die Hälfte des jeweiligen Werts wird auf den anderen Ehegatten übertragen bzw. dessen sonstiger Altersvorsorge gutgeschrieben.
Das Verfahren ist ein Amtsverfahren. Es kommt also im Wesentlichen nicht darauf an, was die Ehegatten beantragen. Das Gericht hat sich von Gesetzes wegen darum zu kümmern, dass die Aufteilung vollständig und gerecht erfolgt. Es besteht jedoch notwendigerweise eine Mitwirkungspflicht der Ehegatten: Sie müssen mitteilen, bei welchem Versorgungsträger sie Anrechte erworben haben.
Was aber tun, wenn ein Ehegatte versehentlich oder eventuell auch absichtlich eine unvollständige Auskunft erteilt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mann eine Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht angegeben hatte und dieses Anrecht deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs unbeachtet blieb. Als die Frau davon Kenntnis nahm, machte sie geltend, die im Zusammenhang mit der Scheidung ergangene Entscheidung sei abzuändern.
Der BGH sah das jedoch anders: Die rechtskräftige Entscheidung, die bei der Scheidung getroffen wurde, kann nicht geändert werden. Zwar ist die Entscheidung fehlerhaft. Aber dieser Umstand rechtfertigt für sich genommen nicht, dass eine Abänderung verlangt werden kann.
Damit bleibt der benachteiligten geschiedenen Ehefrau nur die Möglichkeit, ihren ehemaligen Ehemann unmittelbar wegen seiner falschen Angaben in Regress zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich die Fragebögen, die bei der Scheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs von den Ehegatten ausgefüllt werden, genau anzuschauen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.07.2013 - XII ZB 340/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus