Geschiedene Ehegatten beerben einander von Gesetzes wegen nicht mehr. Auch wechselseitige Erbeinsetzungen aufgrund eines Testaments verlieren ihre Gültigkeit, denn sie sollen nur gelten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes besteht. Was aber gilt, wenn die Ehegatten zwar getrennt, aber noch nicht geschieden sind?
Das Gesetz regelt, dass die Scheidung keine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Erbrecht des Ehegatten entfällt. Es genügt, dass beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und dieser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dann besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.
Greift die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe dagegen nicht, muss das Gericht prüfen, ob die Ehe gescheitert ist, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Scheitern der Ehe noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen nach drei Jahren Trennung vor.
Daneben gibt es noch den Fall der vorzeitigen Scheidung wegen besonderer Härtegründe. Die Voraussetzungen für eine solche Härtescheidung sind aber sehr hoch gesetzt und selten gegeben.
Im Fall eines Mannes, der nach einjähriger Trennung den Scheidungsantrag stellte, das Scheidungsverfahren aber nicht konsequent betrieb und immer wieder in Kontakt mit seiner Frau stand, entschied das Oberlandesgericht München deshalb, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht vorliegen. Es blieb daher beim Erbrecht der Ehefrau, die dem Scheidungsantrag bis zum Ableben des Mannes nicht zugestimmt hatte.
Hinweis: Soll der getrenntlebende Ehegatte nicht mehr erben und auf den Pflichtteil gesetzt werden, sollte mit der Trennung zeitgleich ein entsprechendes Testament errichtet werden.
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus