Wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, kann in besonders gelagerten Fällen eine nicht hinzunehmende Situation eintreten. Was zu korrigieren ist, hat der Gesetzgeber vorgegeben. Dazu, wie dies zu geschehen hat, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) nun seine Ansicht geäußert.
Ein Beispiel: Ein Mann hat in der Ehe eine Rente von 2.000 EUR erwirtschaftet. Bei Scheidung muss er davon 1.000 EUR an seine Frau abgeben. Dazu bucht die Rentenversicherung das Rentenrecht in der maßgeblichen Höhe vom Rentenkonto des Mannes auf das Rentenkonto seiner Frau um.
Besonderheiten können gelten, wenn der Mann bei Scheidung bereits Rentner ist und sich seine Einkünfte genau auf die genannten 2.000 EUR belaufen. Dann bezieht er in Zukunft nur noch eine Rente von 1.000 EUR. Ob seine Exfrau die übrigen 1.000 EUR erhält, hängt davon ab, ob sie bereits rentenberechtigt ist. Liegt zum Beispiel eine phasenverschobene Ehe vor, bei der die Frau deutlich jünger ist als ihr geschiedener Mann, ist dies möglicherweise nicht der Fall. So zum Beispiel, wenn der Mann seiner geschiedenen Frau Unterhalt schuldet, ihn aber nicht (mehr) zahlen kann, wenn wie beschrieben der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, er den Unterhalt aber zahlen könnte, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterbliebe.
Das OLG hat nun entschieden, dass diese Frage nicht sogleich mit der Scheidung geklärt werden kann. Vielmehr ist mit der Scheidung erst einmal der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das gerichtlich beschlossene Ergebnis ist dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren ggf. zu korrigieren.
Hinweis: Die Frage, ob wegen unterhaltsrechtlicher Besonderheiten die ansonsten durchzuführende hälftige Verteilung der Versorgungsanwartschaften nicht oder zumindest anders zu erfolgen hat, kann also nicht bereits mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden. Vielmehr ist ein zweites gerichtliches Verfahren erforderlich.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2013 - 10 UF 66/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus