Mit der Verkaufsplattform eBay haben die Gerichte immer wieder zu tun. Gerade hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, wann der Verkäufer sein Angebot zurückziehen und die Auktion beenden darf.
Ein Verkäufer hatte über die Internetplattform eBay einen Kfz-Motor angeboten. Dann beendete er jedoch seine Auktion und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt lag der Betrag des Höchstbieters bei 1.509 EUR. Dieser Bieter nahm den Verkäufer nun auf Zahlung von 3.500 EUR in Anspruch. Er behauptete, der angebotene Motor habe einen Marktwert von 5.009 EUR. Für diesen Preis hätte er den Motor weiterverkaufen können. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden. Wichtig zu wissen: Die Versteigerung des Motors erfolgte auf Basis der eBay-Geschäftsbedingungen. Dort heißt es u.a.: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Der BGH wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Es muss prüfen, ob dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zustand. Nur in einem solchen Fall hätte die Auktion vorzeitig beendet werden dürfen.
Hinweis: Eine eBay-Auktion darf also nicht einfach durch den Verkäufer abgebrochen werden, wenn sich z.B. dessen Preiserwartungen nicht entsprechend entwickeln. Für den Abbruch muss es einen handfesten Rechtsgrund geben.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 63/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus