Beabsichtigt ein Ehegatte, in einer persönlichen Angelegenheit einen Rechtsstreit zu führen, muss der Ehepartner nach Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen - so regelt es das Gesetz. Aber beschränkt sich diese Pflicht allein auf Ehegatten?
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Fälle, in denen der Ehegatte eine Rechtsstreitigkeit führen will oder muss. Schon lange ist sich die Rechtsprechung aber darin einig, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dieselbe Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern besteht. Werden diese in einen Rechtsstreit verwickelt, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, müssen die Eltern also im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die damit verbundenen Kosten übernehmen. Bei volljährigen Kindern ist zu differenzieren: Befinden sie sich noch in der Ausbildung und haben noch keine selbständige Lebensstellung erreicht, werden sie wie Minderjährige behandelt. Auch in diesem Fall müssen die Eltern also zahlen. Erst wenn die volljährigen Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen bzw. eine eigene Lebensstellung erreicht haben, endet die Verpflichtung zur Kostenübernahme.
Die Voraussetzung der persönlichen Angelegenheit ist weit gefasst. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Sachsen wehrte sich das Kind gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Diese wurden als persönliche Angelegenheit bewertet.
Hinweis: Wer einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Eltern hat, muss diesen auch geltend machen. Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen. Diese Situation ist vom Kind darzustellen und zu belegen. Unterbleibt dies, wird die Prozesskostenhilfe versagt.
Quelle: OVG Sachsen, Beschl. v. 07.05.2013 - 3 D 123/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus