Bedrohungen und Beleidigungen über Facebook sind heute leider an der Tagesordnung. Doch nicht immer sind Betroffene machtlos.
Auf Facebook wurden eine Mutter und ihr Kind als "Mongotochter" und ihr Sohn als "dreckiger" Junge bezeichnet. Außerdem wurde angekündigt, den Jungen beziehungsweise ein Mitglied der Familie "kaltzumachen", ihm "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen". Die Betroffenen wandten sich an das Gericht. Dieses verbot der Beschuldigten daraufhin, sich der Wohnung der Betroffenen weniger als 100 m, der Betroffenen und ihrem Sohn selbst weniger als 30 m zu nähern und mit ihr Kontakt aufzunehmen - insbesondere über E-Mail oder Facebook. Auf die Beschwerde der Beschuldigten hat das Oberlandesgericht Hamm die Anordnungen des Gerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Denn die Drohungen rechtfertigten das gemäß dem Gewaltschutzgesetz ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig war, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
Hinweis: Durch Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und einer Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigen. Der Bedrohte muss diese Drohung allerdings ernst nehmen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2013 - 2 UF 254/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus