Die Frage, wie lange nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, ist vor den Gerichten ein Dauerthema. Jetzt hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Sonderfall zu befassen, in dem es um Ehegatten ging, die Übersiedler waren.
Die geschiedene Frau verlangte für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt. Wegen Multipler Sklerose war sie außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Krankheit allein war jedoch nach Ansicht des BGH kein ausreichender Grund, der Frau Unterhalt zuzusprechen. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich nur, wenn ehebedingte Nachteile auftreten. Die Krankheit der Frau ist jedoch nicht durch die Ehe bedingt. Sie wäre ohne die Ehe genauso verlaufen.
Für die Frage, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Mann seiner geschiedenen Frau unter Billigkeitsaspekten dennoch Unterhalt zahlen muss, hat der BGH stattdessen auf folgendes Kriterium abgestellt: Die Ehegatten hatten in der Tschechoslowakei geheiratet und dort vier Jahre gelebt, bevor sie nach Deutschland übersiedelten. Die Übersiedlung war für den Mann nur aufgrund der Ehe möglich. Dass der danach eingetretene wirtschaftliche Erfolg des Mannes also seine Grundlage in der Ehe hatte, sah der BGH als Billigkeitsargument dafür an, der Frau Unterhalt zuzusprechen - wenngleich nicht im geforderten Umfang.
Hinweis: Unterhaltsfragen sind schwer zu beantworten. Die Rechtsprechung ist ständig im Fluss. Von eigenen Internetrecherchen ist abzuraten, da die Ergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung und Relevanz von nicht völlig Fachkundigen nur schwer beziehungsweise nicht zuverlässig eingeschätzt werden können.
Quelle: BGH, Beschl. v. 19.06.2013 - XII ZB 309/11