Ob und in welcher Höhe Bahnreisende die Erstattung ihres Fahrpreises wegen Verspätungen aufgrund höherer Gewalt erhalten, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
In einer europarechtlichen Verordnung über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist vorgesehen, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde die anteilige Erstattung des Preises seiner Fahrkarte verlangen kann. Die Erstattung beträgt
- bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten mindestens 25 % und
- ab einer Verspätung von 120 Minuten mindestens 50 % des Fahrkartenpreises.
Diese Verordnung sieht keine Ausnahme vom Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.
Einer österreichischen Eisenbahngesellschaft wurde per Bescheid aufgegeben, in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jeglicher Entschädigunganspruch ausgeschlossen ist. Gegen diesen Bescheid legte sie Beschwerde ein. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Eisenbahnunternehmen von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung freigestellt werden kann, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Darauf gab der EuGH eine klare Antwort: "Nein!"
Hinweis: Die in der Verordnung vorgesehene Entschädigung hat den Zweck, den Fahrgast für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung zu entschädigen. Und genau das muss auch bei höherer Gewalt gelten.
Quelle: EuGH, Urt. v. 26.09.2013 - C-509/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus