Verheiratete beerben einander nach dem Gesetz, Geschiedene nicht. Was aber gilt, wenn ein Ehegatte nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ausspruch der Scheidung stirbt?
Im Gesetz ist geregelt, dass eine Ehe nicht unbedingt geschieden sein muss, damit ein Ehegatte den anderen nicht mehr beerbt. Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits entfallen. Dazu müssen die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sein. Das bedeutet im Regelfall, dass
- das Trennungsjahr abgelaufen sein muss und
- der verstorbene Ehegatte die Scheidung entweder selbst beantragt
- oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt haben muss.
Das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, dass es ausreicht, wenn die Zustimmungserklärung in einfacher Form schriftlich vorliegt. Es ist dabei nicht nötig, dass sie durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird oder zu etwaigen Folgesachen der Scheidung Stellung nimmt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verstorbene, dem der Scheidungsantrag der Frau zugestellt worden war, dem Gericht seine Zustimmung schriftlich mitgeteilt. Da das Trennungsjahr abgelaufen war, wurde die Frau nicht Erbin, obwohl die Ehe durch den Tod des Mannes nicht mehr geschieden werden konnte und sie statt zur Geschiedenen zur Witwe wurde.
Hinweis: Wer nach der Trennung vermeiden will, dass der Ehegatte ihn beerbt, tut gut daran, ein Testament zu errichten. Wegen der dabei zu beachtenden Besonderheiten ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus