Ehegattenunterhalt: Berücksichtigung von Fahrtkosten

Fährt ein Ehegatte mit seinem Pkw zur Arbeit, sind die damit verbundenen Fahrtkosten abhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen - wenn nicht stattdessen problemlos auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgegriffen werden kann. Die Kosten senken wie Verbindlichkeiten den Betrag, aus dem der zu zahlende Unterhalt zu bestimmen ist. Aber gilt dies auch, wenn die Kosten steigen, weil der Unterhaltspflichtige an einen weiter entfernt liegenden Ort zieht? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln (OLG) auseinanderzusetzen.

Nach der Trennung zog der unterhaltspflichtige Ehemann zu seiner neuen Lebensgefährtin. Dadurch verlängerte sich die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 80 km täglich. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau machte geltend, dass diese zusätzlichen Kosten ihr nicht bei der Unterhaltsberechnung vorgehalten werden könnten.

Das OLG sieht dies anders und lässt die Kosten in vollem Umfang zum Abzug zu. Es sieht keinen Anlass, dem Mann nicht zu gestatten, zu seiner neuen Lebensgefährtin zu ziehen. Die höheren Fahrtkosten sind die zwangsläufige Folge, die die unterhaltsberechtigte Frau hinzunehmen hat. Die Entscheidung bezieht sich aber nur auf den Ehegattenunterhalt und kann nicht ohne weiteres auf den Kindesunterhalt übertragen werden.

Zugunsten der Frau ergibt sich zumindest ein etwas aufwiegender Vorteil: Die Fahrtkosten können steuerlich geltend gemacht werden (Werbungskosten). Der daraus resultierende Steuervorteil ist wiederum zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu beachten.

Hinweis: In den meisten OLG-Bezirken werden Fahrtkosten mit 0,30 EUR für die ersten 30 gefahrenen Kilometer angesetzt und mit 0,20 EUR für jeden weiteren. Üblicherweise werden 220 Arbeitstage pro Jahr zugrunde gelegt.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 UF 164/12

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus