Unterhalt für seine Ausbildung kann ein Kind nur verlangen, wenn es mit Fleiß, Zielstrebigkeit und in angemessener Zeit seine Berufsausbildung betreibt. Dabei gibt es keine feste gesetzliche Grenze; insbesondere keine feste Altersgrenze, bis wann die Ausbildung begonnen bzw. abgeschlossen sein muss. Stattdessen ist auf den individuellen Einzelfall abzustellen. So auch in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall.
Ein Kind hatte 2007 mit 18 Jahren die Prüfung zur mittleren Reife mit schlechtem Notendurchschnitt abgelegt. Die siebte Klasse hatte es wiederholen müssen. Da das Kind zunächst keinen Ausbildungsplatz fand, absolvierte es mehrere Berufsorientierungspraktika, bevor es dann drei Jahre später einen Ausbildungsplatz fand und antrat. Nach Ansicht des BGH hatte das Kind einen Anspruch auf Unterhalt.
Der schlechte Schulabschluss wurde unter anderem mit der vom Kind nicht zu verantwortenden familiären Situation begründet sowie damit, dass das Kind seinen Aufenthalt von den Niederlanden nach Deutschland hatte wechseln müssen und damit auch das Schulsystem.
Der BGH wies darauf hin, dass das Kind die Praktika absolvieren musste, um Motivation und Interesse für das angestrebte Berufsbild zu zeigen und die schlechten Noten zu kompensieren. Dass dadurch Zeit verstreicht, ist hinzunehmen, wobei die im konkreten Fall zu beurteilenden drei Jahre als noch akzeptabel angesehen wurden.
Außerdem verwies der BGH darauf, dass die Eltern wegen der Ausbildung der Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen können. Der verspätete Beginn der Ausbildung ist danach im Umkehrschluss nicht mehr hinzunehmen, wenn sie erst nach der Vollendung des 25. Lebensjahres endet.
Quelle: BGH, Beschl. v. 03.07.2013 - XII ZB 220/12
Diana Frobel -
Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus