Welche laufenden Kosten eines Unterhaltspflichtigen können die Höhe des zu leistenden Unterhalts reduzieren? In der Praxis besteht in dieser Frage immer wieder Streit. Nur wenig wirkt sich auf die Unterhaltshöhe so sehr aus wie der Betrag, aus dem dieser ursprünglich bestimmt wird. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich nun damit auseinandergesetzt, ob Beiträge zu einer Risikolebensversicherung absetzbar sind.
Ein unterhaltspflichtiger, getrennt lebender Ehemann und Vater hatte einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und machte nun geltend, die monatlichen Beiträge bei der Unterhaltsbestimmung abzusetzen. Der Risikolebensversicherungsvertrag war einst beim Hauskauf bzw. -bau als Sicherheit eines Baukredits abgeschlossen worden. Durch den Hausverkauf war der ursprüngliche Sicherungszweck des Vertrags weggefallen. Der Mann führte diesen jedoch fort und zahlte die Versicherungsbeiträge weiter.
Das Gericht schloss sich der Position des Mannes an und ließ den Abzug der Versicherungsbeiträge bei der Unterhaltsbestimmung zu. Denn die Versicherung dient nunmehr der Absicherung des Unterhalts für den Fall seines Versterbens. Zudem sind die Versicherungsbeiträge als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Hinweis: Grundsätzlich kann ein Unterhaltspflichtiger bis zu 24 % seines Bruttojahreseinkommens unter Einbeziehung seiner ggf. zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ansparen. Wie er dies macht, bleibt letztlich ihm überlassen. Beiträge in eine Lebensversicherung sind dabei nur eine Möglichkeit. Weitere Varianten sind beispielsweise Tilgungsleistungen auf Hausschulden oder ganz einfach Zahlungen auf ein Sparbuch oder in einen Geldmarktfonds.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012 - II-4 UF 143/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus