Immer wieder versuchen Gebrauchtwagenverkäufer, die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun wiederholt mit diesem Problem befasst.
Eheleute kauften in einem Autohaus einen gebrauchten Geländewagen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen - also im Kleingedruckten - wurde vereinbart, dass die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln innerhalb eines Jahres nach Auslieferung verjähren. Als sodann Mängel an dem Fahrzeug auftraten, begehrten die Eheleute die Zahlung der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten sowie Schadenersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Autohaus berief sich jedoch auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch den erfolgten Ablauf der entsprechenden Jahresfrist.
Der BGH stellte sich auf die Seite der Verbraucher. Die Klausel war unwirksam, da insbesondere die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Haftungsbeschränkung nicht ausgenommen waren. Damit galt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Hinweis: In diesem Fall haben die Kunden Glück gehabt. Grundsätzlich ist mit einer wirksamen Vertragsklausel allerdings eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich. Stets lohnt es sich, die Klausel von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus