Die Korrespondenz mit den Gerichten wird nach wie vor in Papierform geführt und dabei per Post, durch direkte Übergabe oder per Telefax übermittelt. Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht ist noch nicht zugelassen. Erste Anzeichen für die Zulassung der Korrespondenz per E-Mail sind aber erkennbar.
Ein geschiedener Mann wollte die Aussetzung der bei der Scheidung getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich erreichen. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht per E-Mail. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass ein solcher Antrag nach den Vorgaben des Gesetzgebers unterschrieben werden "soll". Der Mann druckte seinen Antrag aus, unterschrieb ihn und reichte ihn nochmals ein. Nun stellte sich die Frage, ab wann der Versorgungsausgleich auszusetzen war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragseinreichung.
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe reichte der erste Antrag. Wenn dieser nach der gesetzlichen Vorgabe unterschrieben sein "soll", ist dies nicht als zwingende Voraussetzung anzusehen. Es kommt deshalb darauf an, ob aus der Mail erkennbar ist, wer den Antrag stellt. Dies war hier aufgrund der Absenderangabe unzweifelhaft erkennbar. Gerade in Familiensachen sind die meisten Verfahrenshandlungen vor Gericht nicht durch die Beteiligten selber möglich, sondern bedürfen der Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt.
Sogenannte Sollvorschriften sind in Gesetzen häufig. Oft werden sie entgegen ihrem Wortlaut als Mussvorschriften behandelt. Ob sich vor diesem Hintergrund die hier vorgestellte Entscheidung etabliert, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Anträge mittels E-Mail einzureichen, ist jedenfalls nicht ohne jedes Risiko. Für die Zukunft ist vorgesehen, dass mit den Gerichten elektronisch kommuniziert wird. Sicherer ist es, bis dahin abzuwarten und die Korrespondenz derzeit noch "konventionell" zu führen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.11.2011 - 18 UF 312/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus