Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat Grundsätze aufgestellt, wann und wie öffentliche Parkplätze schnee- und eisfrei zu sein haben.
Die Kundin einer Bäckerei parkte auf dem Kundenparkplatz, stieg aus ihrem Fahrzeug, rutschte nach fünf Metern aus und brach sich sowohl Schien- als auch Wadenbein. Da der Parkplatz nicht
vollständig von Schnee und Eis befreit worden war, verlangte sie Schadenersatz, Verdienstausfallersatz sowie Schmerzensgeld. Das OLG war jedoch anderer Auffassung. Danach sind glatte Stellen auf
Kundenparkplätzen hinzunehmen, sofern diese nicht den Weg zum Geschäft versperren und somit umgangen werden können. Kunden ist es zuzumuten, kurze Strecken auch auf nicht geräumten Wegen
zurückzulegen.
Hinweis: Kundenparkplätze sind nicht so zu räumen, dass der Parkplatz lückenlos vom Eis befreit wird. Insbesondere geradlinige Verbindungen zum jeweiligen Geschäft müssen nicht gewährleistet sein. Soweit glatte Schnee- und Eisflächen umgangen werden können, um das Geschäft zu betreten, reicht das dem OLG entsprechend aus.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 19.07.2012 - 5 U 582/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus