Ausländische Ehegatten, die dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit haben, werden grundsätzlich nach deutschem Recht geschieden, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Beide Ehegatten sind Italiener und leben in Deutschland. Nach der Trennung leiteten sie das gerichtliche Verfahren ein, durch das zunächst die Trennung von Tisch und Bett festgestellt werden sollte, weil dies nach italienischem Recht Voraussetzung für die spätere Scheidung ist. Dies war jedoch der falsche Weg.
Seit dem 21.06.2012 gilt die Rom-III-Verordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Ehen von Ausländern, die in Deutschland leben und eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, nach deren Heimatrecht geschieden. Das heißt, italienische Ehegatten wurden in Deutschland nach italienischem Recht geschieden. Danach war zunächst die Trennung von Tisch und Bett durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Frühestens drei Jahre später konnte die Ehe dann geschieden werden. Die Rom-III-Verordnung hat dies geändert.
Für Scheidungsverfahren, die nach dem 21.06.2012 eingeleitet wurden bzw. werden, gilt nunmehr für die Scheidung das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Also waren die in Deutschland lebenden italienischen Ehegatten nach deutschem Recht zu scheiden, das eine vorgeschaltete gerichtliche Feststellung der Trennung von Tisch und Bett nicht vorsieht.
Hinweis: Wünschen ausländische Eheleute, dass für ihre Ehe ihr Heimatrecht und nicht das Recht des Staates gilt, in dem sie ihren Aufenthalt haben, müssen sie eine diesbezügliche Rechtswahl treffen. Diese ist dann vorrangig zu beachten.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.07.2012 - 17 WF 156/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus