Aufgepasst bei Auflösungsverträgen: Sperre von Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen "kirchenfeindlichen Verhaltens"

Es existiert in Deutschland das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit, so dass auch Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Meinung frei äußern dürfen. Allerdings kann dies im Einzelfall zu weit gehen bzw. einer sogenannten "Loyalitätsobliegenheit" zuwiderlaufen. Aufgrund dieser Obliegenheit dürfen zwar auch die bei einem Caritasverband Angestellten frei ihre Meinung äußern, allerdings kann sich aufgrund ihres Arbeitsvertrags ergeben, dass sie "kirchenfeindliches Verhalten" zu unterlassen haben.

In einem solchen Fall hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Der Mitarbeiter eines Unternehmens im Caritasverband hatte unter einem Pseudonym Texte im Internet veröffentlicht, in denen der Papst extrem herabgewürdigt wurde. Als der Arbeitgeber herausfand, wer hinter diesen Publikationen steckt, wurde dem Betreffenden eine fristlose Kündigung angedroht - mit der Folge, dass letztendlich ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde. Es resultierte daraus eine zwölfmonatige Sperre des Arbeitslosengeldes gegenüber dem Ex-Caritasmitarbeiter. Zu Recht, wie das Gericht urteilte.

Hinweis: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, kommt es in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf den Beendigungsgrund an. Wird der Vertrag mit Willen des Arbeitnehmers beendet, kann sich dies negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken. Wird dem Betroffenen seitens seines Arbeitgebers gekündigt - egal ob fristgerecht oder fristlos -, steht dem Entlassenen ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Vorsicht also bei Auflösungsverträgen, selbst wenn diese mit einer Abfindungszahlung verbunden sind.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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