Kindeswohl entscheidend: Zahlungskürzung nach Betreuungsangebot durch Unterhaltspflichtigen nicht zwingend

Besteht die Pflicht eines Elternteils, Unterhalt für sein Kind an den anderen Elternteil zu zahlen, spielen bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe diverse Faktoren eine Rolle. Es kann beispielsweise für den Unterhaltsberechtigten notwendig sein, eine Betreuung des Kindes durch Dritte vornehmen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in die Unterhaltszahlungen einzubeziehen. Will der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsleistungen dadurch senken, dass er anbietet, das Kind selbst zu betreuen, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht zwingend darauf einlassen.

Wie das Oberlandesgericht Hamm zuletzt entschieden hat, ist das Wohl des Kindes entscheidend. Entspricht die Betreuung durch den Unterhaltspflichtigen nicht dem Kindeswohl, kann die entsprechende Kostenersparnis nicht von den Unterhaltszahlungen abgezogen werden. Ein Anzeichen dafür, dass eine solche Betreuung nicht dem Wohle des Kindes entspricht, ist etwa die Weigerung des Unterhaltspflichtigen zur schriftlichen Kommunikation mit dem Unterhaltsberechtigten.

Hinweis: Das Thema Unterhalt ist derart vielschichtig, dass sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen eine rechtliche Beratung äußerst sinnvoll ist. Sie kann zur Ersparnis von Zeit, Mühe und Geld - aber vor allem zum seriösen Umgang miteinander führen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 - II-5 UF 45/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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