Unterhaltsvorschussleistungen: Unterhaltsanspruch nicht aufgrund von anderen Finanzmitteln ausgeschlossen

Kinder unter zwölf Jahren können eine eigene Sozialleistung in Form eines sogenannten Unterhaltsvorschusses beziehen. Anspruch hierauf haben Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, wenn der andere Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltszahlungen leistet und der Mindestunterhalt demnach nicht gewährleistet ist.

Dieser Unterhaltsvorschuss kann beispielsweise gekürzt oder gänzlich gestrichen werden, wenn der Berechtigte andere finanzielle Mittel erhält, der unterhaltspflichtige Elternteil z.B. eine ausreichende Summe leisten kann. Fließen jedoch anderweitige Gelder in den Haushalt ein, in dem das bezugsberechtigte Kind lebt, haben diese keinen Einfluss auf dessen Unterhaltsvorschussleistungen.

Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Erhält beispielsweise die Schwester, die mit dem Unterhaltsberechtigten in demselben Haushalt lebt, ebenfalls eigene Unterhaltsleistungen, kann es zwar sein, dass dem gesamten Haushalt ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Dies spiele jedoch keine Rolle, da eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses für den Berechtigten nur bei anderweitigen eigenen Leistungen erfolgen kann.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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