Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. In bestimmten Fällen kann jedoch dieser Versicherungsschutz entfallen.
Verursacht der Arbeitnehmer, wie in dem vom Hessischen Landessozialgericht zu beurteilenden Fall, auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz aufgrund von Alkoholkonsum einen Unfall, ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Arbeitgeber das Trinken von Alkohol am Arbeitsplatz nicht nur gestattet, sondern mitgetrunken und sogar den Alkohol selbst mitgebracht hat. Alleinige Ursache für den Unfall sei hier die Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille gewesen. Der Alkoholkonsum stelle eine alleinverantwortliche Handlung des Arbeitnehmers dar. Unterbindet der Arbeitgeber dies während der Arbeitszeit nicht, so begründe dies noch keine Mitverantwortung an dem Unfall. Mit einem grundsätzlich erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke habe der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.
Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 15.05.2011 - L 9 U 154/09
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