Ein Arbeitssuchender hat keinen Anspruch darauf, im Berufsinformationszentrum (BIZ) solche Internetseiten zu nutzen, die außerhalb des von Seiten des BIZ zur Verfügung gestellten Angebots liegen. Das BIZ kann zur Vermeidung von solchen Missbrauchsfällen von den Arbeitssuchenden verlangen, dass sie sich mit ihren persönlichen Daten vorab registrieren. Ein solches Verlangen verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Hinweis: Der Umstand, dass Arbeitslosengeld II bezogen wird, bedeutet keinesfalls, dass der Betreffende nicht - wie andere auch - andere Möglichkeiten zur Nutzung des Internets außerhalb des BIZ nutzen kann. Hartz-IV-Bezieher haben dementsprechend keinen weitergehenden Anspruch, denn eine solche Internetnutzung ist nicht Bestandteil der Grundsicherung.
Quelle: BSG, Beschl. v. 16.07.2010 - B 11 AL 180/09 B
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