Ungünstige Wohnverhältnisse: Kein Grund für Versagung des Umgangsrechts des Kindsvaters

Verlangt eine Mutter, dem Vater ihres Kindes den Umgang mit diesem zu versagen, weil er in "ungünstigen Verhältnissen" wohnt, kann diesem Begehren nicht nachgegeben werden. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Das Umgangsrecht des Vaters umfasse vorliegend auch Übernachtungen. Dies gelte selbst dann, wenn der Vater nach Angaben der Kindsmutter in beengten Wohnverhältnissen lebe, dem Kind statt Kinderbett nur eine Couch zur Verfügung stünde und die Wohnung von kaltem Zigarettenrauch durchzogen sei. Wenn - wie in diesem Fall - das Kind den Umgang mit dem Vater ausdrücklich wünsche, könne das Umgangsrecht aus den angeführten Gründen nicht versagt werden.

Hinweis: In Trennung befindliche oder bereits geschiedene Paare mit gemeinsamen Kindern sollten versuchen, in allen Fragen des Sorgerechts eine gütliche Einigung zu erzielen. Dazu kann ein gemeinsamer Beratungstermin bei einem Anwalt vereinbart werden, um mit diesem eine gemeinsame Lösung zu finden.

Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 10.01.2011 - 17 UF 225/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht